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1m Vorwort zu meinem Aligemeinen Teil des schweizerischen Straf rechts schrieb ich 1926, die Bearbeitung des Besonderen Teils solIe fUr die Zeit der erreichten Rechtseinheit vorbehalten bleiben. Seitdem sind elf Jahre vergangen. Das seit Jahrzehnten erstrebte Ziel, das ein heitliche schweizerische Strafgesetzbuch, ist noch nicht erreicht. Aber im Fruhling dieses Jahres hat die Bundesversammlung die Gesetzes beratung endlich zum AbschluB bringen konnen, und die Redaktions konimission hat den endgiltigen Text des Gesetzes festgestellt. Die SchluBabstimmung in der Bundesversammlung steht noch aus. Textanderungen von irgendwie weittragender Bedeutung werden sich jedoch nicht mehr ergeben. Nach der parlamentarischen Verabschiedung des Gesetzes wird eine Zeit der Unsicherheit einsetzen. Es hat keinen Sinn, zu verschweigen, daB dem Gesetz das Referendum droht, und daB das Ergebnis der V olksabstimmung im Dunkeln liegt. Trotz dieser Unsicherheit entschlieBe ich mich, jetzt schon meine Darstellung der ersten Halfte des Besonderen Teils der Offentlichkeit zu ubergeben. Aber es ist notwendig, den Standpunkt, von dem ich aus gehe, zu erklaren und schon im Vorwort kurz auf die Anlage und den Inhalt des Buches hinzuweisen.