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In einem Bewerbungsverfahren können Bewerbern durch verschiedene gesetzlich normierte und richterrechtlich begründete Ansprüche materieller und immaterieller Ersatz für Schädigungen zustehen. Daneben können die Gestaltungsfreiheit des Bewerbungsverfahrens und die Abschlussfreiheit des Arbeitgebers durch Mitwirkungsrechte eines Betriebsrats eingeschränkt sein. Führt der Arbeitgeber nicht selbst das Bewerbungsverfahren durch, sondern lagert es bis zur Einstellung ganz oder teilweise an Dritte aus, so besteht zumindest theoretisch die Gefahr, dass er dadurch einer Haftung gegenüber den Bewerbern entgeht und die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats leer laufen lässt, was zu einer eheblichen Verkürzung des Schutzes der Bewerber/Innen führen würde.