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In vielen IPR-Fällen ist die Anwendung ausländischen Rechts aufwändig, unsicher, zeit- und kostenintensiv. Weder in den europäischen Rechtsakten, noch in den Rechtssystemen Europas wurde der Grundsatz eines für die Parteien immer zwingenden Kollisionsrechts verankert. Die Prozessparteien sollten die Kollisionsnorm umgehen können, wenn der Richter nach einer Interessenabwägung im Einzelfall die Disponibilität der umstrittenen Rechte feststellt. Durch eine prozessuale Vereinbarung in Form eines übereinstimmenden Sachvortrags können die Prozessparteien den Auslandsbezug im Sachverhalt ausblenden und somit die Anwendung des ausländischen Rechts verhindern. Ermächtigungsnorm dafür ist in Frankreich Art. 12 NCPC und in Deutschland das Geständnis in Verbindung mit den Verfahrensmaximen.