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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: -, -, Sprache: Deutsch, Abstract: Der EuGH hat die Niederlassungsfreiheit seit der zweiten Hälfte der Achtziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts in zahlreichen Judikaten fu r den Bereich der direkten Steuern konkretisiert. Die Niederlassungsfreiheit umfasst insbesondere das Gebot der Inländergleichbehandlung, wonach ausländische Direktinvestitionen im Zielstaat steuerlich nicht schlechter gestellt werden du rfen als dortige Inlandsinvestitionen, und das Gebot der formalen Gleichbehandlung von Auslands- und vergleichbaren Inlandsaktivitäten. Vorliegend soll die Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit und ihre Auswirkung fu r den Bereich der direkten Steuern am Beispiel der Wegzugsbesteuerung für juristische Personen dargestellt werden. Von Wegzugsbesteuerung wird immer dann gesprochen, wenn die Verlagerung des persönlichen Anknu pfungspunktes einer natu rlichen oder juristischen Person (Wohn- oder Geschäftssitz) vom Ursprungsstaat zum Anlass genommen wird, die unter seiner Gebietshoheit gebildeten stillen Reserven eines Wirtschaftsgutes zu besteuern. Die Wegzugsbesteuerung ist aus mitgliedstaatlicher Sicht verständlich, da die Ertragssteuern eine wesentliche Finanzierungsquelle der staatlicherseits bereit gestellten Infrastruktur darstellenund ein hinreichendes Steueraufkommen elementare Voraussetzung fu r die Funktionsfähigkeit mitgliedstaatlicher Souveränität ist: Die mitgliedstaatliche Gestaltung des Gemeinwesens ist ohne ein angemessenes Steueraufkommen nicht vorstellbar. Die Wegzugsbesteuerung kann jedoch zu Friktionen mit den europäischenGrundfreiheiten und insbesondere der Niederlassungsfreiheit fu hren, wenn sie mit einer Belastung bislang nicht realisierter Wertzuwächse einhergeht und zur Vorverlagerung der wirtschaftlichen Belastung durch Ertragssteuern fu hrt. Zwischen dem individuellen Interesse an grenzu berschreitender wirtschaftlicher Mobilität und dem mitgliedstaatlichen Interesse am Erhalt eines angemessenen Steueraufkommens ist insoweit ein erhebliches Spannungsfeld zu konstatieren.