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Die Arbeit befaßt sich mit den bei der Wiedereinweisung des Räumungsschuldners auftretenden Problemen. Nach der Ansicht der Verfasserin ist die Wiedereinweisung grundsätzlich wegen deren Unzumutbarkeit für den Vermieter unzulässig. Während der Beschlagnahmezeit bestehen verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse zwischen Eigentümer und Gemeinde sowie Gemeinde und Eingewiesenem. Entgegen der herrschenden Meinung ist die Gemeinde nur dann zu einer Exmittierung des Eingewiesenen verpflichtet, wenn dessen Wiedereinweisung nach der Beendigung der Zwangsräumung erfolgt ist. Nur dann ist der Räumungstitel verbraucht. Andernfalls ist der Vermieter auf die Zwangsvollstreckung verwiesen. Dessen wirtschaftlichen Interessen sind durch § 55 I 1 PolGBW umfassend abgesichert.