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Die zwingenden Kündigungs- und Abfindungsrechte des Personengesellschafters sind im Gesetz nur unzureichend geregelt. Eine Konkretisierung hat sowohl den Individual- und Minderheitenschutz als auch institutionelle Aspekte, insbesondere das Wettbewerbsprinzip im Spannungsverhältnis zwischen Bestandserhaltung und Kapitalmobilität, zu berücksichtigen. Dies führt zu einem differenzierten System unabdingbarer Rechte, bei dem der ordentliche und außerordentliche Austritt um das Recht zum Ausscheiden aus «sachlichem Grund» gegen eine volle, am zukunftsbezogenen Ertragswert orientierte Abfindung ergänzt wird. In anderen Fällen des Ausscheidens ist dagegen zumindest ein korrigierter Buchwert zu zahlen.