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Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft besagt, daß die Rechtsstellung eines Gesellschafters keiner rechtlich unterschiedlichen Gestaltung zugänglich ist. Dieser gesellschaftsrechtliche Grundsatz, der bereits von der Rechtsprechung des Reichsgerichts geprägt wurde, führt etwa dazu, daß die Anordnung einer Testamentsvollstreckung an einer Komplementärbeteiligung keine Wirkung entfaltet, wenn der Erbe bereits Kommanditist der Gesellschaft ist. Er steht damit typischen Gestaltungswünschen bei der Regelung der Unternehmensnachfolge entgegen. Der Verfasser untersuchte den Grundsatz daher darauf, ob diesem eine gesetzliche Grundlage zugeordnet werden kann. Er gelangt hierbei zu dem Ergebnis, daß der Grundsatz der erforderlichen Gesetzesgrundlage entbehrt und daher unwirksam ist.