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Während die Ansprüche des Käufers im Fall der Schlechtlieferung von den verschiedenen europäischen Gesetzgebern ähnlich geregelt worden sind, unterscheiden sich die Voraussetzungen der Anfechtung wegen Irrtums erheblich. Deswegen muß es nicht überraschen, daß die Lehre und die Rechtsprechung der verschiedenen Länder ganz unterschiedliche Möglichkeiten vorgestellt haben, um das Problem der Konkurrenz der beiden Ansprüche zu lösen. Sowohl in Deutschland als auch in Italien, Österreich und Frankreich fehlt eine bestimmte Vorschrift, die den Richtern und den Autoren behilflich sein kann. Die deutsche herrschende Lehre und die Rechtsprechung verneinen seit Jahrzehnten die Konkurrenz. Die Ansprüche werden aufgeteilt nach dem Gesichtspunkt von lex generalis und lex specialis: der Käufer, der die Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, darf den Vertrag nicht wegen Irrtums anfechten. In Österreich wird die Konkurrenz bejaht. In Italien gibt es noch heute keine vorherrschende Meinung in der Rechtsprechung und in der Lehre.