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Forschungsarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Forschungsinstitut (FOI)), Sprache: Deutsch, Abstract: Fragen der europäischen Integration§sind auch Fragen, die das verfassungsrechtliche Bekenntnis zur Demokratie betreffen. Das GG§schützt als Teil der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG das in Art. 20 Abs. 1 GG niedergelegte§Prinzip demokratischer Staatlichkeit. Deutsche Verfassungsorgane sind verpflichtet, an einer§Europäischen Union mit zu wirken, die ihrerseits demokratischen Grundsätzen genügt.§Aufgrund der vernetzten Rechtsordnungen und komplexen Zuständigkeitsvorbehalte ist die§Rechtswegfrage im europäischen Mehrebenensystem nicht einfach, vgl. Sauer,§Jurisdiktionskonflikte, 2008; Temming, EuZW 2009, 369. Hesse hat bereits Mitte der 1990er Jahre von§einem Wandel der Aufgaben, der Stellung und der Wirkungsmöglichkeiten des BVerfG gesprochen,§der auch auf den Bedeutungszuwachs des europäischen Rechts und des EuGH zurückzuführen ist.§Nationalstaatliche Vorwürfe von ausufernden Rechtsakten werden die Frage auf, wie die drei Gericht§im europäischen Verfassungsraum abgegrenzt werden können, vgl. Wahl, ApuZ 2001, 45, 48. Das§europäische Recht ist durch die Rezeption nationaler Rechtsprinzipien, insbesondere den§Grundrechtsschutz geprägt. So hat sich die Individualbeschwerde zum EGMR mittlerweile zu einem§die Verfassungsbeschwerde ergänzenden Rechtsschutz fortentwickelt. Im Mittelpunkt des komplexen§Zuständigkeitsgefüges nationaler und supranationaler Organe steht auch die nationale§Identitätskontrolle als Verfassungsprinzip. Damit sollen die äußersten Grenzen europäischer§Integration überwacht werden. Jurisdiktionskonflikte haben eine destruktive Wirkung, gefährden§zukunftsorientierte Einigungs- und Gestaltungsprozesse und unterlaufen die Idee, dass§Rechtsprechung eine streitschlichtende Instanz ist. Dies kann nur verhindert werden, wenn§ebenenübergreifend, loyal Entscheidungskompetenzen strikt beachtet werden. Im Lissabon-Urteil§behält sich das BVerfG vor, die europäischen Kompetenzen oder die nationale Verfassungsidentität§überschreitende Unionsrechtsakte in Deutschland für unanwendbar zu erklären. [...]